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Allgemeine Einkaufs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere - auch zukünftigen Geschäfte mit Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.
1.2. Unsere Einkaufs- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten bzw. Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufs- bzw. Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten bzw. des Bestellers die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen bzw. die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Unsere Angebote sind - soweit nicht anderes angegeben ist - frei bleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2. Sofern nicht anders vereinbart, bedürfen Bestellungen zu ihrer Rechtswirksamkeit unsere Bestätigung in Textform.
2.3. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.4. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit von Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.
2.5. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
2.6. Änderungen der vereinbarten Geschäftsbedingungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des anderen Vertragspartners und berücksichtigen etwaige Kostenfolgen beim Lieferer.
2.7. Die Rechtseinräumung zugunsten Dritter oder sonstige Einbeziehungen Dritter in die Vertragsbeziehungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des anderen Vertragspartners in jedem Einzelfall, auch bei Entstehung, Vorhandensein oder Änderung konzernmäßiger Verbindungen zwischen einem der Vertragspartner und dem begünstigten Dritten. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
3. Preise und Preisveränderungen
3.1. Unsere Preise gelten ab Werk, wenn nicht abweichend Vereinbarungen schriftlich getroffen sind, ausschließlich der Einwegverpackung, die dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt wird. Die in unserem Eigentum stehenden Mehrwegverpackungen sind unverzüglich vom Besteller zurückzuschicken, und zwar - sofern nicht anders vereinbart - auf dessen Kosten.
3.2. Der vom Lieferanten ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.
3.3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen (Preisanpassungsklausel).
3.4. Die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.5. Soweit nicht anders vereinbart, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
3.6. Preisnachlässe müssen spätestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesondert vereinbart worden sein. Ein nachträglicher Preisnachlass wird nicht gewährt.
3.7. Sofern der Lieferer Verpflichtungen zur Änderung oder Anpassung des Liefergegenstandes oder der Herstellungsverfahren in qualitativer, technischer oder preislicher Hinsicht übernommen hat, wird eine Amortisation dieser Leistungen durch das Liefergeschäft oder eine sonstige angemessene Vergütung dieser Leistungen des Lieferers vorgesehen.
3.8. Für die Vertragsdauer vereinbarte Lieferpreise werden während der Vertragslaufzeit, gleichbleibende Produkte und Verfahren vorausgesetzt, nicht mehr durch nachträgliche Kostenanalysen eines Vertragspartners oder durch Angebote Dritter in Frage gestellt.
3.9. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Vergütung oder Abnahme der Leistung des Lieferers nicht mißbräuchlich von Vorbehalten des Bestellers oder von Faktoren außerhalb des Einflußbereichs des Lieferers abhängig zu machen, es sei denn, es sind für die von dem Lieferer erbrachten Vorleistungen angemessene Vergütungsregelungen vorgesehen.
3.10. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so ist der Vertragspartner, der Grund hatte, auf die Fortsetzung des Vertrages zu vertrauen, für etwaige Vorleistungen zu entschädigen.
3.11. Hat der Lieferer teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, daß die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Im übrigen kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
3.12. Bei schuldhafter Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
4. Fakturierung in Fremdwährung
4.1. Die Vertragspartner sind sich darin einig, daß Zulieferungen aus deutscher Produktion, sofern kein anderer Handelsbrauch besteht, nicht in Fremdwährung fakturiert werden, wenn beide Vertragspartner ihren Sitz in Deutschland haben.
5. Vertraulichkeit
5.1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
5.2. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
5.3. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
6. Zeichnungen und Beschreibungen
6.1. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
7. Muster und Fertigungsmittel
7.1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge Formen, Schablonen etc.) werden - sofern nichts anderes vereinbart ist - von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß, der dem Auftrag zuzurechnen ist, ersetzt werden müssen.
7.2. Die Kosten für die Instandhaltung, sei denn es wurden abweichende Vereinbarungen getroffen und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden vom Lieferer getragen.
7.3. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen die notwendigen, bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
7.4. Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Besteller sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz des Lieferers. Danach ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
7.5. Der Lieferer verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller. Danach fordert der Lieferer den Besteller schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Die Pflicht des Lieferers zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser sechs Wochen keine Rückäußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
7.6. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen vom Lieferer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
8. Zahlung
8.1. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tage netto, sofern der Lieferant nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist.
8.2. Schecks werden stets nur zahlungshalber von uns angenommen. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
8.3. Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung bezahlt.
8.4. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Käufer spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so schuldet er Verzugszinsen in Höhe den die Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
8.5. Eine Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8.6. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
8.7. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
8.8. Die Rechnung des Lieferanten ist in 2-facher Ausfertigung an uns zu senden. Sie muss Lieferanten-Nummer, Nummer und Datum der Bestellung, Umsatzsteuer, Identifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EG, Nummer und Datum des Lieferscheins und Menge der berechnete Ware beinhalten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.
9.2 Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vor¬behaltsware zu sichern.
9.3 Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
9.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zu-stehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Ab-tretung hiermit an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentuman der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
9.5 Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sa-che als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Mitei-gentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Ver-mischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehalts-ware.
9.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
9.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners in soweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10. Forderungsabtretung
10.1. Der Lieferer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
10.2. Tritt der Lieferer seine Geldforderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferer oder Dritten leisten.
10.3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, können die Vertragspartner die Zahlungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Forderungen tilgen, die einem konzernverbundenen Unternehmen zustehen, wenn dem Vertragspartner eine überschaubare Liste mit diesen Unternehmen auf jeweils aktuellem Stand zur Verfügung steht.
11. Höhere Gewalt
11.1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so kann jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluß weiterer Ansprüche zurücktreten.
12. Partnerschaftsklausel
12.1. Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sollten auch nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden.
13. Schutzrechte
13.1. Der Lieferer steht dafür ein, daß bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
13.2. Wird der Besteller von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Besteller ist ohne Zustimmung des Lieferers nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
13.3. Einen entsprechenden Freistellungsanspruch hat der Lieferer gegenüber dem Besteller, soweit der Lieferer die gelieferte Ware nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen hergestellt hat und nicht weiß oder wissen muß, daß hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
13.4. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Vertragspartner aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
14. Gewährleistung
14.1. Der Lieferer leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften.
14.2. Falls der Lieferer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
14.3. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
14.4. Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
14.5. Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich - jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang - nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
14.6. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
14.7. Dem Lieferer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden; der Lieferer übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung des Lieferers Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
14.8. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert der Lieferer nach seiner Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Der Besteller gibt bei Mengenlieferung dem Lieferer kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.
14.9. Kommt der Lieferer diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung erfolglos, so kann der Besteller ihm schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der er seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
15. Sonstige Ansprüche, Haftung
15.1. Soweit sich nachstehend nichts anders ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
15.2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
15.3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
15.4. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
15.5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
16. Produktschäden und Rückruf
16.1. Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
16.2. Über Inhalt und Umfang etwaiger Rückrufmaßnahmen werden sich die Vertragspartner - soweit möglich und zumutbar - vorab unterrichten und einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
17. Logistik
17.1. Ändern sich wichtige Parameter (z.B. Höchst- und Mindestmenge pro Warenlieferung, Transportkosten, Abnahmezeiträume, erwarteter Lagerbestand) wesentlich, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
17.2. Abweichungen von der Bestellmenge (DIN 6930 Teil 1) Bei der Lieferung von Stanzteilen sind Abweichungen von der Bestellmenge wie nachfolgend zulässig.
- Über 10 bis 50 Stück zulässige Abweichung +/- 3 Stück
- über 50 bis 150 Stück zulässige Abweichung +/- 5 Stück
- über 150 bis 500 Stück zulässige Abweichung +/- 3 %
- über 500 zulässige Abweichung +/- 2 %
- Bestellmengen, die durch Gewicht bestimmt werden +/- 10%
17.3. Falls Mindermengen für den Verbraucher nicht angängig sind, muß dies bei der Bestellung vereinbart werden.
17.4. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar.
17.5. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt der Lieferer seiner Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
17.6. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, ist der Lieferer berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Nimmt der Besteller mehr als die Zielmenge ab, ist er berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu ermäßigen, sofern er den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
17.7. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind dem Lieferer, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die Kalkulation des Lieferers maßgebend.
18. Gewährleistung und Qualität
18.1. Für Lieferungen an Kraftfahrzeug-Hersteller oder an ihre unmittelbaren Lieferer gelten hinsichtlich der Gewährleistung die in Ziff. X der VDA-Konditionenempfehlung (Stand: 22.8.1995) getroffenen Regelungen
18.2. Bei allen Lieferungen sollte zugunsten des Lieferers auch angemessen berücksichtigt werden:
- der Grundsatz von Treu und Glauben, die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferers, Art und Umfang der Geschäftsverbindung, besondere technische Vorgaben des Bestellers, die vom Lieferer nicht beeinflußte Einbausituation, der Wert des Zulieferteils sowie die unterschiedliche Wertschöpfung der Vertragspartner an dem Endprodukt;
- darüber hinaus der Umsatz und Ertrag, den der Lieferer aus Lieferungen an den Besteller mit dem gewährleistungspflichtigen Produkt erzielt;
- bei der Bemessung des Gewährleistungszeitraumes der Wert, die Art, die gewöhnliche Lebenserwartung und der natürliche Verschleiß des Produktes sowie die Einflußmöglichkeiten des Endverbrauchers hierauf.
18.3. Über die Ermittlung und Kostenverteilung der Gewährleistungsaufwendungen des Bestellers werden Vereinbarungen getroffen, die sich am tatsächlichen Kostenanfall beim Besteller orientieren, eine Prüfung der vom Besteller beanspruchten Erstattungen durch den Lieferer in geeigneter Weise ermöglichen und dem Lieferer die Erfüllung seiner Produktbeobachtungspflichten nicht unmöglich machen oder erschweren. Kostenpositionen, die vom Besteller zu tragen sind (z.B. Vorsorge-, Prüf- und Mängelrügekosten), sind nicht zu ersetzen.
Stand 19.05.2009